§  1      Name und Sitz

(1)    Der Förderverein führt den Namen  Roter Hai

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm  eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namen e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 89155 Erbach-Ersingen, Roter Weg 46

(2)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2      Zweck des Fördervereins

(1)    Zweck des Fördervereins ist die Förderung des Brandschutzes durch die ideelle und finanzielle Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Erbach – Abt. Ersingen.

(2)    Über die Mittelverwendung des Fördervereins entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Abteilungsausschusses der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Erbach, Abteilung Ersingen.

(3)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(4)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)    Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)    Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§  3      Steuerbegünstigung ( Gemeinnützigkeit )

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

§  4      Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglied kann jede Person (natürliche und juristische Person) werden.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss die Zustimmung der gesetzlichen Erziehungsberechtigten schriftlich erteilt sein.

(2)    Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der beim Vorstand einzureichen ist. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§  5      Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet bei Tod, Austritt, Ausschluss und Auflösung bei juristische Personen.

(2)    Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung muss in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden.

(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.

§ 6      Beitrag

(1)    Es wird ein Beitrag erhoben, der vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem/r

a)     1. Vorsitzende/n

b)     2. Vorsitzende/n

c)     Kassierer/in

d)     Schriftführer/in

e)     bis zu 3 Beisitzern/innen

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den 1. und 2. Vorsitzenden und den Kassierer vertreten, wobei je zwei von ihnen gesamtvertretungsberechtigt sind.

(5)    Die Kasse ist für jedes Geschäftsjahr durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§  9      Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

(2)    Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3)    Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß § 8 (1) der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen und geleitet.

(4)     Auf der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.

(6)    Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit wird vom Versammlungsleiter nach der Eröffnung der Versammlung und Eintragung der Anwesenden in die Anwesenheitsliste festgestellt.

(7)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8)    Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt.

Sofern ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt, erfolgt die schriftliche Abstimmung. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.

§ 10      Protokolle

(1)    Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Verhinderung des Schriftführers führt ein sonstiges Vorstandsmitglied das Protokoll. Für diesen Fall hat dieses Mitglied das jeweilige Protokoll zu unterzeichnen.

§ 11      Satzungsänderung

(1)    Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sind stets auf die Tagesordnung zu setzen.

(2)    Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich.

§ 12      Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen Steuerbegünstigten Zwecks

(1)    Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigte Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

89155 Erbach-Ersingen, 19.02.2004